Beratung - Blechverarbeitung - Pulverbeschichtung - Siebdruck - Montage
der APM Gehäusetechnik GmbH
Die APM Gehäusetechnik GmbH ist sowohl auf dem Gebiet der Sachlieferung, als auch auf dem Gebiet der Werkleistungen, schwerpunktmäßig der Individualanfertigung, tätig.
Jegliche Auftragsannahme und Durchführung von Aufträgen, sowohl für gegenwärtige, als auch für zukünftige Vertragsbeziehungen, unterliegen diesen Geschäftsbedingungen.
Widersprechende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
Der Besteller ist drei Wochen an seinen Auftrag gebunden.
Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Die in der schriftlichen Bestätigung festgelegte Leistungsbeschaffenheit und Auftragsmodalitäten legen im Zweifel den Vertragsinhalt (insbesondere Leistung und Ausführung) fest.
Bei Aufträgen, die mündlich, nur teilweise schriftlich oder nicht vollständig erteilt werden, sind wir berechtigt, innerhalb von drei Wochen nach Auftragserteilung die Annahme abzulehnen bzw. für eine Vervollständigung bzw. Richtigstellung des Auftrags zu sorgen.
Die Auftragsbestätigung erfolgt in diesen Fällen nach mündlicher Rücksprache mit dem Kunden. Es gilt für den Inhalt des Auftrags dann die schriftliche Auftragsbestätigung, sofern dieser nicht innerhalb von 2 Werktagen schriftlich widersprochen wurde.
Falsche oder fehlende Angaben bei der Auftragserteilung fallen in den Verantwortungsbereich des Bestellers. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko und sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit der Liefergegenstand nicht innerhalb angemessener Frist erhältlich ist.
Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung der Zulieferungen von uns zu vertreten ist, obliegt dem Besteller.
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Materialien, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern und Zulieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
2. Konstruktions-, Ausführungs- oder sonstige technische Änderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
3. Erklärung im Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten keine Übernahme einer Garantie. Die Übernahme einer Garantie bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung.
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, je nach Verfahrens- / Entwicklungsstand des Auftrags bis zu 100% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern.
Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet.
Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.
1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen.
Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe in Mammendorf.
Versenden wir den Liefergegenstand nach einem anderen Ort, als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat.
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen.
Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
2. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren sieben Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
3. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
Sollten Sie Rücksendungen an uns veranlassen, verfahren Sie bitte wie folgt:
Wenden Sie sich telefonisch unter Angabe unserer KDNR 1794 an
Spedition Ascherl
Tel.: 089 14007 - 0
Fax: 089 14007 - 144
Benachrichtigen Sie bitte unsere Mitarbeiter.
Wir veranlassen die Abholung durch unseren Partner UPS.
Tel: 08145 9289 - 0
Fax: 08145 9289 - 20
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen.
Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
1. Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen:
2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
3. Rückgriffsansprüche gem. § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche, vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme auch ohne Fristsetzung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden.
Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist.
Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
7. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
Wir haften auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen; im übrigen nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Schadensersatzansprüche für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z.B.
Schäden an anderen Sachen, sind jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelung gem. S. 2 und 3 gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
1. Der Kaufpreis bzw. Werklohn und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.
Skonti oder Boni werden nur gewährt, wenn dies mit dem Besteller bei Vertragsschluss schriftlich vereinbart wurde.
Der Besteller kommt ohne weitere Erklärungen von uns 7 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
2. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns.
Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
3. Verzugszinsen berechnen wir bei Handelsgeschäften mit 8% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
4. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebensowenig die Aufrechnung mit solchen.
1. Erfüllungsort ist Mammendorf.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist.
Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3. Soweit es gesetzlich möglich ist, wird die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Die Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Im Falle der Ungültigkeit einer Bestimmung soll die Regelung angewandt werden, die dem wirtschaftlich Gewollten der Parteien am nächsten kommt.
APM Gehäusetechnik GmbH
Mammendorf, April 2009